Die Aufsichtsratsvergütungen, Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, welche eine Gesellschaft an ihre Organmitglieder leistet, sind im Sitzstaat der Gesellschaft zu besteuern (Artikel 16 OECD-MA). Die auszahlende Gesellschaft hat einen Steuerabzug nach § 50a I EStG durchzuführen, wenn der Empfänger der Vergütung in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Dieser Steuerabzug ist auch dann durchzuführen, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerbefreiung oder ein niedriger Steuersatz in Betracht kommt. Der Gläubiger der Vergütungen kann allerdings eine Freistellung, Ermäßigung oder eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuern beim Bundeszentralamt für Steuern erreichen durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Vertragsstaates (§ 50d EStG).
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