Die Einkommensteuer wird als Quellensteuer (§ 50a I, IV EStG) erhoben bei
Aufsichtsratsvergütungen,
30 % der Aufsichtsratsvergütungen
Einkünften, welche durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden,
15 % der Einnahmen (Ausnahme § 50a III EStG)
Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter inkl. solcher Tätigkeiten für Rundfunk oder Fernsehfunk,
Steuerabzug 15 % der Einnahmen,
Einkünfte, welche aus Vergütungen für Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung – oder des Rechts auf Nutzung – herrühren, insb. von
Urheberrechten,
gewerblichen Schutzrechten,
Erfahrungen,
gewerblich,
technisch,
wissenschaftlich,
Steuerabzug 15 % der Einnahmen.
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