Wir unterscheiden also
Dividenden und
Zinsen.
Bei Dividenden hat der Wohnsitzstaat grundsätzlich das Besteuerungsrecht (Art. 10 OECD-MA). Allerdings hat der Quellenstaat das Recht der Quellenbesteuerung. Hierfür gilt die Besonderheit, dass die Quellensteuer
höchstens 5 % des Bruttoertrags der Dividenden sein soll
wenn der Nutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft ist, welche zu mindestens 25 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (sog. Schachtelprivileg),
höchstens 15 % des Bruttoertrags sein soll
in den übrigen Fällen.
Es gilt der Betriebsstättenvorbehalt, nachdem der Quellenstaat das Besteuerungrecht besitzt, wenn die Dividenden einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen sind.
Bei Zinsen steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellenstaat kann eine Quellensteuer von bis zu 10 % der Bruttodividende erheben.
Es gilt auch hier der Betriebsstättenvorbehalt, d.h. der Quellenstaat besitzt das Besteuerungsrecht, wenn die Zinsen einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen sind.
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