Wir unterscheiden also
- Dividenden und 
- Zinsen. 
Bei Dividenden hat der Wohnsitzstaat grundsätzlich das Besteuerungsrecht (Art. 10 OECD-MA). Allerdings hat der Quellenstaat das Recht der Quellenbesteuerung. Hierfür gilt die Besonderheit, dass die Quellensteuer
- höchstens 5 % des Bruttoertrags der Dividenden sein soll - wenn der Nutzungsberechtigte eine Kapitalgesellschaft ist, welche zu mindestens 25 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (sog. Schachtelprivileg), 
 
 
- höchstens 15 % des Bruttoertrags sein soll - in den übrigen Fällen. 
 
Es gilt der Betriebsstättenvorbehalt, nachdem der Quellenstaat das Besteuerungrecht besitzt, wenn die Dividenden einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen sind.
Bei Zinsen steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellenstaat kann eine Quellensteuer von bis zu 10 % der Bruttodividende erheben.
Es gilt auch hier der Betriebsstättenvorbehalt, d.h. der Quellenstaat besitzt das Besteuerungsrecht, wenn die Zinsen einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen sind.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
- 
											
											Lösung Versteuerung der Zinsen aus DarlehenVielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung Versteuerung der Zinsen aus Darlehen (Selbstkontrollaufgaben) aus unserem Online-Kurs Internationales Steuerrecht für Bibus interessant. 
- 
											
											Lösung zu Dividenden und ZinszahlungenVielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung zu Dividenden und Zinszahlungen (Wiederholungsfragen) aus unserem Online-Kurs Internationales Steuerrecht für Bibus interessant. 

