Grundsätzlich gehören Zinseinkünfte zu den Einkünften nach Art. 11 III OECD-MA. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ist die Beziehung zum unbeweglichen Vermögen nur mittelbar.
Fraglich ist, ob Art. 6 III OECD-MA angewendet werden sollte, ob also die grundpfandrechtlich gesicherten Zinsen unter unbewegliches Vermögen fallen. Die Norm des Art. 6 OECD-MA befasst sich nur mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens und richtet sich an den Nutzungsberechtigten selbst, nicht aber an denjenigen, dem ein Sicherungsrecht eingeräumt wird. Insofern ist die Zinsregelung aus Art. 11 OECD-MA anzuwenden, denn die grundpfandrechtlich gesicherten Zinsen fallen nicht unter den Ausdruck „unbewegliches Vermögen“.
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