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Internationales Steuerrecht für Bibus - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Grundsätzlich sieht Art. 15 OECD-MA vor, dass das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat alleine liegt, es sei denn, dass die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Ausnahmsweise bleibt das Besteuerungsrecht allerdings beim Ansässigkeitsstaat, wenn

  • der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden und
     
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder von einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde. 

Dies bedeutet also, dass wenn die Vergütung von einem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat gezahlt wird, dann auch der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat, unabhängig von der Verweildauer des Arbeitnehmers.

In Art. 15 Abs. 3 OECD-MA ist festgelegt, dass eine eigene Bestimmung für die Besteuerung der Vergütung des Bordpersonals von Schiffen und Luftfahrtfahrzeugen im internationalen Verkehr und für das Bordpersonal von Schiffen im Binnenverkehr gilt. Das Besteuerungsrecht hat nämlich der Staat, in welchem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung des Unternehmens befindet.

Wichtig ist auch die Besteuerung von sog. Grenzgängern. Hierunter versteht man Arbeitnehmer, welche in einem Staat arbeiten und in einem anderen Staat ihren Wohnsitz haben und täglich über die Grenze pendeln. Hierzu sind in einigen Doppelbesteuerungsabkommen Sonderregelungen enthalten, das Besteuerungsrecht bleibt demnach nämlich beim Wohnsitzstaat. Im Tätigkeitsstaat muss ein Antrag auf Freistellung von der Lohnsteuer gestellt werden.