Grundsätzlich sieht Art. 15 OECD-MA vor, dass das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat alleine liegt, es sei denn, dass die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Ausnahmsweise bleibt das Besteuerungsrecht allerdings beim Ansässigkeitsstaat, wenn
● der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält und
● die Vergütungen nicht von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden und
● der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder von einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde.
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