Bis im Jahr 2000 waren Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus einer sonstigen selbstständigen in Art. 14 OECD - MA geregelt. Nachdem diese gestrichen wurden, gehören diese Einkünfte zu den Unternehmensgewinnen nach Art. 7 OECD - MA. Allerdings enthalten viele Doppelbesteuerungsabkommen noch den Text des ehemaligen Art. 14 OECD - MA. Demnach werden solche Einkünfte grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert. Nur wenn die Tätigkeit im Ausland in einer festen Einrichtung ausgeübt wird, liegt das Besteuerungsrecht bei jenem Staat, in dem sich die feste Einrichtung befindet.