Künstler und Sportler versteuern meist dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, d.h. im Tätigkeitsstaat. Dies ist unabhängig davon, ob sie Einkünfte aus unselbständiger, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit beziehen.
Selbst wenn nicht der Künstler oder Sportler selbst die Vergütung erhält, sondern eine andere Person (z.B. eine Agentur), so ändert sich hieran nichts und der Tätigkeitsstaat besteuert.
Wichtig ist allerdings zu erwähnen, dass wenn der Künstler oder Sportler in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, der Auftraggeber/Zahlende einen Steuerabzug nach § 50a EStG durchzuführen hat.
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