Das OECD-Musterabkommen gliedert sich in sieben Abschnitte:
Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1, 2 OECD-MA
Begriffsbestimmungen
Art. 3, 4, 5 OECD-MA
Besteuerungsrechte an den Einkünften
Art. 6 – 21 OECD-MA
Besteuerungsrechte am Vermögen
Art. 22 OECD-MA
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 23 A, Art. 23 B OECD-MA
Besondere Bestimmungen
Art. 24 – 29 OECD-MA
Schlussbestimmungen
Art. 30, Art. 31 OECD-MA.
Man unterscheidet
Einkünfteartikel und
Methodenartikel.
In einem Einkünfteartikel wird grundsätzlich definiert, welcher Vertragsstaat über konkrete Einkünfte das Besteuerungsrecht besitzt. In einem Methodenartikel hingegen wird klargestellt, nach welcher Methode, nämlich Freistellungs- oder Anrechnungsmethode, die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.
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