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Internationales Steuerrecht für Bibus - 2. Lösung Besteuerung

Kursangebot | Internationales Steuerrecht für Bibus | 2. Lösung Besteuerung

Internationales Steuerrecht für Bibus

2. Lösung Besteuerung

Dubulu hat seinen Wohnsitz in Düsseldorf, also im Inland, und ist daher mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 I EStG). Abkommensrechtlich ist Deutschland der Wohnsitzstaat, Lettland der Tätigkeitsstaat (Art. 4 I 1 OECD-MA).

Fraglich ist, ob Art. 17 OECD-MA einschlägig ist, wonach die Einkünfte in Lettland zu versteuern wären und die lettische Steuer nach Art. 23 OECD-MA auf die deutsche Steuer anzurechnen wäre.

a) Nach Art. 17 I OECD-MA können Einkünfte, die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunkt- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit beziehen, im Tätigkeitsstaat (= Lettland), besteuert werden.
Die Selbstständigkeit ist sicherlich zu bejahen. Die Tätigkeit als Darsteller, die Dubulu kurzzeitig übernommen hat, fällt unter den Künstlerbegriff des Art. 17 OECD-MA, die 8.000 € werden daher in Lettland besteuert, die lettische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet.

b) Fraglich ist hingegen, ob die Tätigkeit des Theaterregisseurs unter den Künstlerbegriff des Art. 17 OECD-MA fällt. Da der Begriff des Künstlers nicht definiert wird, ist er auszulegen. Nach der Aufzählung „Bühnen-, Film-, Rundfunkt- oder Fernsehkünstler und Musiker“ zählen zu den Künstlern offensichtlich nur „vor Publikum darstellende“ Künstler, also „vortragende“ Künstler.

Die Tätigkeit als Regisseur fällt nicht hierunter.