Die Mutzu-AG ist in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 I Nr. 1 KStG). Die Tiger AS aus Lettland hingegen ist in Deutschland lediglich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§§ 2, 8 I KStG i.V.m. § 49 V Buchst. a EStG).
Die Bundesrepublik ist Quellenstaat, da die Mutzu-AG in Deutschland ansässig ist, denn die Dividendenzahlung stammt aus Deutschland und erfolgt an eine in einem anderen Vertragsstaat, d.h. Lettland, ansässige juristische Person, nämlich die Tiger AS. Nach Artikel 10 des DBA mit Lettland darf die Bundesrepublik die Dividende mit einer Quellensteuer in Höhe von maximal 15 % belegen.
Aus der Praxis:
Grundsätzlich beträgt die Kapitalertragsteuer auf Dividenden 25 % plus Solidaritätszuschlag. Nur, wenn eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorhanden ist, darf die Quellensteuer reduziert werden.
Sofern keine solche Freistellungsbescheinigung vorliegt, müssen immer 25 % plus Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt werden. Im Anschluss kann die Tiger AS einen Antrag auf Erstattung der zu viel einbehaltenen Quellensteuern auf Grundlage des DBA oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie beim Bundeszentralamt für Steuern stellen.
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