In der Regel haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer nach § 42d I EStG. Er hat diese einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Darüber hinaus haftet er für die Lohnsteuer, welche er beim Lohnsteuerjahresausgleich ohne Rechtsgrund erstattet hat.
Damit sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner der Lohnsteuer (§ 42d III 1 EStG).
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