Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland nach § 2 III AStG liegen vor, wenn
der Steuerpflichtige gewerbliche inländische Einkünfte hat, weil er zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs ist,
der Steuerpflichtige über wesentliche inländische Einkünfte von entweder mehr als 30 % der gesamten Welteinkünfte oder mehr als 62.000 € verfügt,
der Steuerpflichtige zu Beginn des Veranlagungszeitraums über ein wesentliches inländisches Vermögen verfügt, das entweder 30 % des gesamten Weltvermögens oder 154.000 € übersteigt.
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