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Internationales Steuerrecht für Bibus - Steuerabzug

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Internationales Steuerrecht für Bibus

Steuerabzug

In manchen Fällen wird die Einkommensteuer nicht durch Veranlagung, sondern vielmehr als Quellensteuer, also durch Steuerabzug, erhoben (§ 50a I EStG, § 50a IV EStG), nämlich bei

  • Aufsichtsratsvergütungen,

  • Einkünften, welche durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden

  • Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter inkl. solcher Tätigkeiten für Rundfunk oder Fernsehfunk,

  • Einkünfte, welche aus Vergütungen für Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung – oder des Rechts auf Nutzung – herrühren, insb. von

    • Urheberrechten,

    • gewerblichen Schutzrechten,

    • Erfahrungen,

      • gewerblich,

      • technisch und

      • wissenschaftlich.

Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 15 % der Einnahmen (plus SolZ). Eine Ausnahme gilt für die Aufsichtsratsvergütungen, wo der Steuersatz 30 % der Einnahmen (plus SolZ) beträgt. (§ 50a II 1 EStG)

Merke

Hier klicken zum AusklappenBeachte stets, dass der Steuer die vollen Einnahmen unterliegen. Es können nur in Ausnahmefällen (vgl. § 50a III EStG für EU/EWR-Angehörige - dann ändert sich jedoch der Steuersatz) Abzüge, insb. Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben, geltend gemacht werden.

In den Fällen des § 50a I Nr. 1,2, und 4 EStG kann nach § 50 II 2 Nr. 5 EStG eine Veranlagung beantragt werden.

Die Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG müssen grundsätzlich quartalsweise angemeldet und abgeführt werden.

In der Praxis wird häufig vergessen, dass Lizenzzahlungen an ausländische Gläubiger (z.B. für Software etc.) dem Steuerabzug unterliegen. Da in diesen Fällen die 15 % plus SolZ Steuerabzug nicht einbehalten wurden, kann dies im Falle einer Betriebsprüfung sehr teuer werden (abgesehen von möglichen anderen Konsequenzen).

Der Vollständigkeit halber ist hier die Möglichkeit des § 50g EStG für Lizenzgebühren zu erwähnen (eine Freistellung vom Steuerabzug kann unter bestimmten Voraussetzungen bei verbundenen Unternehmen innerhalb der EU sowie der Schweiz beantragt werden).