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Bilanz nach IAS / IFRS - Vorsichtsprinzip

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Bilanz nach IAS / IFRS

Vorsichtsprinzip

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Das Vorsichtsprinzip (= Prudence-Principle) wird bei den IFRS deutlich milder ausgelegt und angewendet als bei den deutschen handelsrechtlichen Bestimmungen. So ist das Prudence-Principle kein Bestandteil eines verbindlichen Standards. Es hat keine vorrangige, sondern lediglich eine nachrangige Bedeutung.

Merke

So gilt bei den IFRS, dass Prudence die maßvoll vorsichtige Informationsvermittlung bedeutet.

Der Unterschied zwischen dem Vorsichtsprinzip nach HGB und dem Prudence-Principle nach IFRS wird bei den langfristigen Fertigungsaufträgen sehr deutlich. Nach HGB entsteht der Erfolg erst mit der Fertigstellung, nämlich erst dann, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bezahlung besteht. Bei den IFRS sind die Erfolge nach Maßgabe des Leistungsfortschritts auszuweisen und entstehen also deutlich früher als im deutschen Handelsrecht. Das Imparitätsprinzip wird bei den IFRS nicht so oft angewendet wie im HGB.

Folgender Unterschied lässt sich beim Vorsichtsprinzip erkennen:

Vorsichtsprinzip

 

Bilanz

GuV-Rechnung

 

Aktiva

Passiva

Ertrag

Aufwand

HGB

eher niedrig (Niederstwertprinzip)

eher hoch (Höchstwertprinzip)

eher spät

(Realisationsprinzip)

eher früh (als Folge des Imparitätsprinzips)

IFRS

möglichst richtige Höhe

möglichst richtiger Zeitpunkt

Vorsichtsprinzip bei HGB und IFRS

Nun noch einmal das Vorsichtsprinzip zusammengefasst und anhand eines Beispiels bei langfristigen Fertigungsaufträgen erläutert: