Vollständigkeit (= Completeness) besagt, dass sämtliche Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden sollen.
Expertentipp
„Sämtliche“ heißt für die GuV, dass alle Erträge (= Income) und Aufwendungen (= Expenses) aufgenommen werden müssen, die die Kriterien erfüllen.
Die Completeness (= Vollständigkeit) fordert, dass sämtliche Posten in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden. Dies besagt insbesondere, dass alle Assets bzw. alle Liabilities angesetzt werden müssen, welche entscheidungsrelevant (= wesentlich) sind.
In der Gewinn- und Verlustrechnung heißt dies analog, dass sämtliche Erträge (= Income) als auch Aufwendungen (= Expenses) aufgenommen werden müssen, die die relevanten Kriterien erfüllen. Teil der Completeness ist die Einzelbewertung, nach der also jeder einzelne Bilanzposten für sich zu bewerten ist. Der Grundsatz der Einzelbewertung findet sich allerdings weder im Framework noch in IAS 2, sondern wird lediglich in einzelnen Standards genannt. So sind z.B. nach IAS 36 (= Impairment of Assets – Wertminderung von Vermögenswerten) außerplanmäßige Abschreibung für jeden einzelnen Vermögenswert vorzunehmen. Von dem Grundsatz der Einzelbewertung kann bei Vorräten nach IAS 2 (= Inventories = Vorräte) abgewichen werden.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Vorräte
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Vorräte (Bestandteile des IFRS-Jahresabschlusses) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach IAS / IFRS (Internationale Rechnungslegung) interessant.