Kursangebot | Bilanz nach IAS / IFRS | Unterscheidung nach IFRS 16

Bilanz nach IAS / IFRS

Unterscheidung nach IFRS 16

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Unterscheidung Leasingnehmer und Leasinggeber

Leasingnehmer

  • erfasst einen „Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht“ (right- of-use asset) sowie eine Leasingverbindlichkeit im Zeitpunkt des Beginns des Leasingverhältnisses
  • Bewertung des right-of-use-asset erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich akkumulierter Abschreibungen und akkumulierter Wertminderungen

Leasinggeber

  • unterscheidet jedes Leasingverhältnis in Finanzierungs- oder Mietleasingvereinbarung
  • erfasst Erträge aus Mietleasingverhältnissen grundsätzlich linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses

IFRS 16 und Leasing

Der Standard IFRS 16 ist detailliert und praxisorientiert, allerdings deutlich weniger prinzipiengeleitet und ein Ergebnis politischer Kompromisse.

Die ursprüngliche Idee, Leasing als fremdfinanzierten Kauf darzustellen und die formalrechtlich getriebene Differenzierung zur Miete abzuschaffen, wurde dennoch weitgehend umgesetzt.

Leasing im Sinn des IFRS 16 betrifft nicht nur die gängigen „Leasingprodukte“, sondern auch die langfristige Miete von Immobilien.

IFRS 16 gilt für alle Leasing- und Untermietverhältnisse, mit Ausnahme von Leasing zur Suche nicht-erneuerbarer Bodenschätze, biologischer Vermögenswerte nach IAS 41, Dienstleistungskonzessionen und Lizenzen auf geistiges Eigentum (z. B. Filme, Patente und dergleichen).

Bilanzierungskonzepte Leasinggeber und Leasingnehmer

Es gibt zwei unterschiedliche Bilanzierungskonzepte für den Leasinggeber und den Leasingnehmer.

Der Leasinggeber differenziert zwischen einem reinen Mietleasingverhältnis und einem Finanzierungsleasing.

Der Leasingnehmer braucht nicht mehr zwischen operating lease und Finanzierungsleasing zu unterscheiden. Im Regelfall aktiviert er ein Nutzungsrecht, auch dann, wenn aus Sicht des Leasinggebers ein reines Mietleasingverhältnis vorliegt.

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Das bedeutet, dass mitunter der Leasinggegenstand sowohl beim Leasinggeber (als Sachanlage oder Forderung) als auch beim Leasingnehmer (als Nutzungsrecht) aktiviert wird.

Dies ist nicht weiter bedenklich, denn Fremdfinanzierung mündet regelmäßig in eine Bilanzverlängerung beim Kapitalnehmer, während der Kapitalgeber seine Investition als Sachanlage oder als Forderung darstellen kann.

Die Aktivierung eines Nutzungsrechts beim Leasingnehmer anstatt einer bloßen Miete im Aufwand verändert seine Bilanzkennzahlen.

So verbessert sich einerseits das EBIT, weil nicht die gesamte Miete, sondern nur die Abschreibungen in die Kennzahl eingehen. Die Anlagenintensität und die Anlageninvestitionen (CAPEX) steigen.

Die Kapitalkosten können umfassender ermittelt werden, weil auch die Finanzierungskosten des Leasings als Zinsaufwand aufscheinen.

Dementsprechend sinkt das Finanzergebnis zugunsten des Betriebsergebnisses.

Da anstatt der Leasingraten die planmäßige Abschreibung und die Zinsen im Aufwand gezeigt werden, steigen die Aufwendungen zu Beginn des Leasings (höhere Zinsen aufgrund der höheren ausstehenden Schulden).

Dieser Effekt kehrt sich gegen Ende des Leasings um; über die Lebenszeit ist der Aufwand wieder gleich.

Vereinfachungen in der Leasingbewertung

Ein Leasingnehmer darf kurzfristige Leasingverhältnisse oder geringwertige Leasingverhältnisse im Aufwand darstellen.

Ein kurzfristiger Leasingvertrag hat, gerechnet ab der Bereitstellung des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber, eine Dauer von höchstens zwölf Monaten.

Mit einer Kaufoption ist der Leasingvertrag aber niemals kurzfristig (dies gilt auch für einen automatischen Eigentumsübergang).

Das Wahlrecht für geringwertige Leasinggegenstände bezieht sich auf den Wert des einzelnen Leasinggegenstandes, nicht auf das Volumen des Vertrags.

Die Miete von 1.000 Mobiltelefonen fällt damit unter die Ausnahme, weil jedes Mobiltelefon für sich genommen geringwertig ist. Weitere Beispiele sind Tablets, PCs, Schreibtische, Rollcontainer, Stühle oder Bohrmaschinen. Meist werden sie von Händlern als Verkaufsanreiz verleast.

Bei der Beurteilung der Geringwertigkeit ist stets auf den Neupreis abzustellen. Die Grenze ist absolut und liegt in der Größenordnung von maximal 5.000 €.

Expertentipp

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Die Miete eines Gebrauchtwagens von schon geringem Wert fällt daher nicht unter die Ausnahme, weil der Gebrauchtwagen als Neuwagen nicht geringwertig war.