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Wichtig auch im Rahmen der korrekten Periodenabgrenzung ist das Prinzip der Wertaufhellung, dass bei IFRS in einem eigenen Standard geregelt ist (IAS 10 Ereignisse nach der Berichtsperiode). Es besagt, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, auch berücksichtigt werden, selbst dann, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung bekannt werden. Hierbei sind allerdings
werterhellende Tatsachen und
wertbegründende Tatsachen
zu unterscheiden.
Eine Sache ist werterhellend (= wertaufhellend), wenn sie vor dem Bilanzstichtag geschah, erst nach dem Bilanzstichtag und aber vor der Bilanzerstellung bekannt wird. Sie muss in der Bilanz des alten Jahres berücksichtigt werden (IAS 10.3 a)).
Hingegen ist sie wertbegründend, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag geschah und folglich erst nach dem Bilanzstichtag bekannt wird. Sie darf in der Bilanz des alten Jahres nicht berücksichtigt werden (IAS 10.3b)).
Was im Rahmen eines Code Law wie des HGB undenkbar wäre, wird im Rahmen der IAS/IFRS, also des Case Law, praktiziert: Beispiele im Gesetzestext. So beschreibt IAS 10.11 einen Fall einer wertbegründenden Information:
Beispiel
Weitere Fälle folgen:
Beispiel
a) Am 15.1.01 erfährt der Geschäftsführer der Schrott AG, dass Carlo S. am 18.12.00 wegen des Brandes seiner Lagerhalle schon Anfang Dezember Konkurs angemeldet hat. Die Forderung wird wohl voll verloren sein, denn die Pressemitteilungen lassen nichts Gutes erahnen.
b) Wie wäre die Lage zu beurteilen, wenn die Schrott AG noch am 28.12.00 vom Konkurs des Carlo erfährt?
c) Wie wäre die Lage, wenn die Schrott AG am 10.4.01, also zehn Tage nach Bilanzerstellung, vom Konkurs erfährt?
d) Und wie sieht es aus, wenn der Konkurs des Carlo erst am 10.1.01 erfolgt und die Schrott AG dies am 15.1.01 erfährt?
a) Wir erfahren nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung, dass die Forderung nicht mehr werthaltig ist. Sie muss insofern noch im alten Jahr abgewertet werden (werterhellende Information).
b) Wir haben dann kein Problem vorliegen, denn im alten Jahr erfahren wir noch, was im alten Jahr passiert. Klarerweise muss die Information im alten Jahr berücksichtigt werden.
c) Nach der Bilanzerstellung kann die einmal erstellte Bilanz nicht mehr verändert werden. Es erfolgt deshalb keine Veränderung und keine Aufnahme der Position in die alte Bilanz.
d) Es läge eine wertbegründende Information vor, die nicht in der Bilanz beachtet werden dürfte.
Zusammenfassung
Nun wird die Periodenabgrenzung (Erträge und Aufwendungen sowie Wertaufhellung) noch einmal besprochen.