Man trennt bei Forschungs- und Entwicklungskosten (= Research and Development Costs) folgendermaßen:
Forschungskosten (= Research Costs)
neues Wissen wird gewonnen, noch kein konkreter Produktbezug erkennbar
Ansatzverbot bei IFRS
Entwicklungskosten (= Development Costs)
Anwendung von Wissen für neue oder verbesserte Produkte
oftmals Patenterteilung
Ansatzpflicht, wenn die u.e. Zusatzkriterien erfüllt sind.
Die postenspezifischen Vorschriften (für die Development Costs!) sind hier (IAS 38.57)
technische Realisierbarkeit
Absicht der Fertigstellung
Fähigkeit zur Nutzung
zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen durch Verkauf oder Eigennutzung
Verfügbarkeit von Mitteln
Bewertbarkeit.
Technische Realisierbarkeit bedeutet, dass nicht gegen Naturgesetze verstoßen wird. Absicht der Fertigstellung heißt, dass das Unternehmen die Entwicklung fertigstellen wird, um sie danach zu nutzen. Die Fähigkeit zur Nutzung liegt vor, wenn das Unternehmen zur Nutzung in der Lage ist. Ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen ist gegeben, wenn – bei externer Nutzung - ein Markt vorliegt bzw. - bei interner Nutzung – Ersparnisse eintreten.
Verfügbarkeit von Mitteln wiederum heißt, dass das Unternehmen über die notwendigen technischen oder finanziellen Mittel verfügt, um die Entwicklung nicht nur durchzuführen, sondern auch abzuschließen. Bewertbarkeit wiederum heißt, dass die Kosten der Entwicklung zuverlässig bestimmbar sind.
Beispiel
Sind die Entwicklungskosten nach IFRS aktivierungspflichtig?
Die allgemeinen Ansatzkriterien sind erfüllt, denn der Wirkstoff ist eine Ressource, über die die X-AG auf Grund vergangener Ereignisse (nämlich der Produktion) verfügt und von der künftig der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens erwartet wird. Der Wirkstoff stellt somit ein Asset dar. Die allgemeinen Ansatzkriterien Probability und Reliability sind aber auch erfüllt, denn die Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses liegt aufgrund der Patentanmeldung bei mehr als 50 %, die Aufwendungen können verlässlich geschätzt werden, sie liegen bei 3 000.000 €.
Alsdann sind die postenspezifischen Kriterien der Entwicklungskosten zu prüfen. Technische Realisierbarkeit ist gegeben, denn die Entwicklung des Wirkstoffs verstößt nicht gegen Naturgesetze. Die Insulina AG hatte die Absicht der Fertigung, denn sie will die Entwicklung produktiv nutzen zur Generierung von Erträgen. Sie ist auch fähig zur Nutzung. Ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen liegt vor, denn ein Markt (also externe Nutzung) liegt bei absoluter Abhängigkeit von Diabetikern von Insulin durchaus vor. Schließlich verfügt die Insulina AG über die Mittel, um die Entwicklung abzuschließen, außerdem sind die Kosten der Entwicklung zuverlässig bestimmbar, die notwendige Bewertbarkeit liegt daher vor.
Hinweis
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