Während die Erstkonsolidierung (mit Ausnahme des negativen Unterschiedsbetrags) ein erfolgsneutraler Anschaffungsvorgang ist, wird die Folgekonsolidierung erfolgswirksam. Die aufgedeckten stillen Reserven und stillen Lasten sind plan- und außerplanmäßig, der goodwill nur außerplanmäßig fortzuschreiben. Hierdurch entstehen
- Aufwendungen für planmäßige Abschreibungen (stille Reserven im Anlagevermögen),
- Aufwendungen für Material (stille Reserven in Vorräten),
- Aufwendungen aus der außerplanmäßigen Abschreibung von als goodwill, Sachanlagen oder immaterielle Anlagen aufgedeckten stillen Reserven und
- Erträge aus der Auflösung der anlässlich der Erstkonsolidierung passivierten stillen Lasten.
Abschreibungen erfolgen nach den allgemeinen Regeln. Im Fall der Aufdeckung von stillen Reserven auf Sachanlagevermögen erfolgt die Auflösung z. B. planmäßig über die Restnutzungsdauer und außerplanmäßig im Fall des impairment.
Die aufgedeckten stillen Reserven werden so behandelt, wie der zugehörige Vermögensgegenstand – er wird (meistens) auf die Laufzeit verteilt.
abnutzbares langfristiges Vermögen
verteile stille Reserven auf die verbleibende Nutzungsdauer
schreibe sie also planmäßig ab
Folgekonsolidierung ist insofern erfolgswirksam
nicht abnutzbares langfristiges Vermögen
löse stille Reserven erst bei Verkauf auf
schreibe also nicht planmäßig ab
kurzfristiges Vermögen
stille Reserven oft durch Umschlag realisiert
oftmals also stille Reserven im Folgejahr komplett aufgelöst.
Merke
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