Der Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte sind grundlegend im neuen IFRS 9 geregelt. Von IFRS 9 ausgenommen sind insbesondere folgende Vermögenswerte: Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Beteiligungen an Tochterunternehmen und Joint Ventures, Forderungen aus Pensionsplänen nach IAS 19 und Versicherungsverträge. Leasingforderungen sind ebenfalls ausgenommen, allerdings sind auch für Leasingforderungen die Regelungen zu erwarteten Kreditverlusten oder zu eingebetteten Derivaten zu beachten.
Flüssige Mittel (Bargeld) sind ebenfalls finanzielle Vermögenswerte. Für die eigene Währung ist aber keine „Bewertung“ möglich, denn die eigene Währung bildet den Referenzbetrag für alle anderen Wertansätze (IAS 32.AG3). Daher können flüssige Mittel keiner Bewertungskategorie zugeordnet werden und sind von IFRS 9 nicht betroffen. Flüssige Mittel in Fremdwährungen werden zum Kassakurs umgerechnet (IAS 21.23(a).
IFRS 9 Finanzinstrumente (ab 01.01.2018): Neustrukturierung der Kategorien
1) Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
2) Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Other Comprehensive Income OCI)
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (profit or loss)
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