Aufgabe:
Die X-AG hat eine Forderung i.H.v. 1.000 Dollar gegen die Trump Ltd. aus Washington D.C. Der Wechselkurs bei Entstehung der Forderung lag bei 1,2 Dollar / €. Am Bilanzstichtag hingegen bewegt sich der Wechselkurs auf 1,3 Dollar / €.
Vertiefung
Lösung:
Die Forderung war ursprünglich
Wert Forderung in Euro = 1.000 Dollar / 1,2 (Dollar / €)
= 833,33 Dollar·(€/Dollar)
= 833,33 €
wert, nach der Steigerung des Wechselkurses liegt die Forderung lediglich noch bei
Wert Forderung
in Euro = 1.000 Dollar / 1,3 Dollar / € = 769,23 €.
Nach dem strengen Niederstwertprinzip des § 253 IV 1 HGB muss die Forderung handelsrechtlich bereits bei einer nur vorübergehenden Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Anders hingegen im deutschen Steuerrecht, hier ist das Wahlrecht einer außerplanmäßigen Abschreibung, genauer gesagt einer Teilwertabschreibung, daran gebunden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
Tatsächlich ließe sich also, wenn die Zahlung am Bilanzstichtag erfolgte, nur 833,33 € - 769,23 € = 64,10 € weniger erzielen als man eingebucht und also erwartet hatte.