Inhaltsverzeichnis
Die Handelsbilanz muss angepasst und zur Steuerbilanz gemacht werden. Hierzu zählen u.A.:
- Anpassung Drohverlustrückstellung
Handelsbilanz: Passivierungspflicht
Steuerbilanz: Passivierungsverbot
- mgl. Anpassung Disagio
Handelsbilanz: Aktivierungswahlrecht
Steuerbilanz: Aktivierungspflicht
- Abschreibungen
alle Methoden, die GoB-konform sind, sind handelsrechtlich zulässig
steuerrechtlich sind nur die explizit genannten Methoden erlaubt
- Verbrauchsfolgeverfahren
Handelsrecht: Fifo- und Lifo-Verfahren erlaubt
Steuerrecht: lediglich Lifo zulässig.
Beispiel
a) Kalkuliere den vorläufigen Handelsbilanzgewinn und den vorläufigen Steuerbilanzgewinn.
b) Errechne den steuerbilanziellen und den handelsbilanziellen Jahresüberschuss.
a) Der handelsrechtliche Jahresüberschuss liegt bei 15.000 €:
Erlöse 50.000 €
abzgl. diverse Aufwendungen 30.000 €
abzgl. Aufwand Drohverlustrückstellung 5.000 €
= vorläufiger Jahresüberschuss Handelsbilanz 15.000 €
Nun ist allerdings eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz nicht zulässig (§ 5 IVa EStG). Folglich muss eine innerbilanzielle (!) Korrektur vorgenommen werden:
vorläufiger Handelsbilanzgewinn 15.000 €
zzgl. Aufwand für Drohverlustrückstellung 5.000 €
vorläufiger Steuerbilanzgewinn 20.000 €
b) Alsdann berechnet man die Körperschaftsteuer als 0,15·20.000 = 3.000 € - es sei hier im Vorgriff auf spätere Kapitel erwähnt, dass der Körperschaftsteuersatz bei 15 % liegt. Folglich rechnet man
vorläufiger Steuerbilanzgewinn 20.000 €
abzgl. Körperschaftsteuer 3.000 €
= Jahresüberschuss Steuerbilanz 17.000 €
abzgl. Drohverlustrückstellung 5.000 €
= Jahresüberschuss Handelsbilanz 12.000 €
Video zum Zusammenhang zwischen Jahresüberschuss und Bilanzgewinn
Merke
Manchmal startet eine Prüfungsaufgabe nicht beim Jahresüberschuss sondern beim Bilanzgewinn. Man muss dann zunächst eine Überleitungsrechnung von der einen zur anderen Größe vollziehen. Darauf gehen wir im nachfolgenden Video ein.
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