ZU DEN KURSEN!

Körperschaftsteuer für Bibus - Bewirtungsaufwendungen

Kursangebot | Körperschaftsteuer für Bibus | Bewirtungsaufwendungen

Körperschaftsteuer für Bibus

Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen müssen grundsätzlich

  • aus geschäftlichem Anlass entstanden sein,
  • angemessen sein und
  • der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können.

Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70 % abzugsfähig (§ 4 V 1 Nr. 2 EStG).

Expertentipp

Wenn also Bewirtungsaufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung komplett abgezogen wurden und diese aber angemessen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind, so hat für die steuerliche Gewinnermittlung eine Hinzurechnung in Höhe von 30 % der Aufwendungen zu erfolgen, da nur 70 % statt 100 % abgezogen werden dürfen.

Üben wir dies ein.

Beispiel

Fridolin Lustig, Geschäftsführer der Lustig GmbH aus Frankfurt, reicht für ein Geschäftsessen des vergangenen Abends bei seiner Buchhaltung eine ordnungsgemäße Rechnung eines Frankfurter Nobelrestaurants ein. Der Betrag lautet über insg. 200 €, der von der Buchhaltung als Aufwand verrechnet wurde.

Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100 %. Daher kommt es bei der Ermittlung der Steuerbilanz zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30 % von 200 €, also von 60 €.
Beachte außerdem, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 VII EStG).
Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit:

  • ordnungsgemäß nachgewiesen

angemessener Teil: zu 70 % abzugsfähig, also zu 30% nicht abzugsfähig
unangemessener Teil: nicht abzugsfähig

  • nicht ordnungsgemäß nachgewiesen

diese sind komplett nicht abzugsfähig.
Beachte außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“: wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für ihn nicht (§ 4 V 2 EStG).

Expertentipp

Wieder ein Beispiel dafür, dass man die Paragraphen bis zum Schluss lesen sollte. So ist nach der - sehr langen - Liste der Nr. 1 – 12 des § 4 V EStG schließlich noch der S. 2 zu lesen. Ebenso darf der § 4 VII EStG nicht übersehen werden. Der Teufel steckt – gerade im Steuerrecht – oft im Detail.