Bewirtungsaufwendungen müssen grundsätzlich
- aus geschäftlichem Anlass entstanden sein,
- angemessen sein und
- der Höhe nach und der betrieblichen Veranlassung nach nachgewiesen werden können.
Diese angemessenen und zusätzlich ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind dann nur zu 70 % abzugsfähig (§ 4 V 1 Nr. 2 EStG).
Expertentipp
Üben wir dies ein.
Beispiel
Die Bewirtungsaufwendungen sind ordnungsgemäß nachgewiesen. In Höhe des angemessenen Teils von 70 % dürfen steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, jedoch nicht in Höhe der vollen 100 %. Daher kommt es bei der Ermittlung der Steuerbilanz zu einer Erhöhung des Gewinns in Höhe von 30 % von 200 €, also von 60 €.
Beachte außerdem, dass die Aufwendungen für die Bewirtung einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind (§ 4 VII EStG).
Man erhält also folgende Systematisierung von Bewirtungsaufwendungen in Bezug auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit:
- ordnungsgemäß nachgewiesen
angemessener Teil: zu 70 % abzugsfähig, also zu 30% nicht abzugsfähig
unangemessener Teil: nicht abzugsfähig
- nicht ordnungsgemäß nachgewiesen
diese sind komplett nicht abzugsfähig.
Beachte außerdem folgende „Selbstverständlichkeit“: wenn der Steuerpflichtige ein Gastwirt ist, so gilt das Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen für ihn nicht (§ 4 V 2 EStG).