Bei diesen sind gewisse Vorsteuern
komplett nicht abziehbar,
andere sind nur teilweise abziehbar.
Teilweise nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge für die Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem vom Unternehmer betrieblich und privat gemischt genutzten Grundstück entstehen (§ 15 Abs. 1b UStG). Denn hier sind nur jene Vorsteuerbeträge abziehbar, die auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfallen.
Vollständig nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge für ertragssteuerrechtlich nicht abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. V EStG. Das sind:
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer sind, wenn die Kosten dafür 35 € übersteigen. Solange die Freigrenze von 35 € netto pro Jahr und pro Geschäftspartner nicht überschritten wird, kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten und für damit zusammenhängenden Bewirtungen
Beachten Sie: bei allen anderen Bewirtungen darf die Vorsteuer vollständig abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG.)
Aufwendungen für Gasthäuser außerhalb des Betriebsorts („Jagdhäuschen“)
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG)
Bei den Erstattungen für Verpflegungskosten an Arbeitnehmer besteht kein Vorsteuerabzug, auch wenn über Verpflegungsleistung eine Rechnung ausgestellt wurde.
Bitte beachten Sie: die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer für Umzugskosten bei einem Wohnungswechsel wurde aufgehoben (BMF-Schreiben vom 18.07.2006).
Beispiel
Der Unternehmer Ralph K. aus Mettmann schenkt seinen Geschäftspartnern Präsentkörbe zu Weihnachten zum Preis von netto 34,99 € pro Korb. Um besondere Dankbarkeit seinem Steuerberater zu äußern, schenkt ihm Ralph K. einen Präsentkorb, der netto 100 € gekostet hat.
Da die Kosten für dieses Geschenk die Freigrenze von 35 € übersteigen, kann Ralph K. keinen Vorsteuerabzug daraus geltend machen.
Beispiel
Der Unternehmer Kai B. lädt seine Geschäftspartner zur Vertragsunterzeichnung in sein Angelhaus ein. Bei der Rechnung für fünf Kisten Champagner, die seine Sekretärin dafür bestellt hat, kann Kai B. keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Beispiel
Arbeitnehmer Uwe S. kauft sich während einer Dienstfahrt eine Portion Bockwurst mit Senf. Die Quittung bringt er seinem Arbeitgeber zur Erstattung.
Der Vorsteuer aus dieser Quittung kann nicht geltend gemacht werden. Der Imbiss-Betreiber hat einen Kaufvertrag mit Uwe S., und nicht mit seinem Arbeitgeber. Es spielt keine Rolle, dass Uwe S. im Auftrag seines Arbeitgebers auf der Dienstreise war.
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