Expertentipp
Bei bestimmten Körperschaften ist vom Einkommen ein Freibetrag in Höhe von 5.000 € abzuziehen (§ 24 KStG), wodurch das Einkommen allerdings nicht negativ werden darf. Dies bedeutet, dass höchstens dieser Betrag abzuziehen ist. So dürfen z.B. gemeinnützige Körperschaften im Sinne des § 5 I Nr. 9 KStG den Freibetrag abziehen, wenn sie in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden und einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen (nur dieser wird dann mit Körperschaftsteuer belastet). Darüber hinaus dürfen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts den Freibetrag ausnutzen. Kapitalgesellschaften dürfen in Freibetrag nicht in Abzug bringen.
Gemäß § 25 I S. 1 KStG steht ein Freibetrag in Höhe von 15.000 € Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen zu. Dieser Freibetrag darf ebenfalls nicht von Kapitalgesellschaften angewandt werden.
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 I KStG). Auf welche Art und Weise Gewinne verwendet werden, ob sie also ausgeschüttet oder thesauriert werden (d.h. ob von ihnen Gewinnrücklagen gebildet werden), ist für die Höhe des Steuersatzes unerheblich, ganz im Gegensatz zum körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren, das in der Vergangenheit galt.
Expertentipp
Die festzusetzende bzw. die verbleibende Körperschaftsteuer wird wie folgt ermittelt:
Steuerbetrag nach Regelsteuersatz von 15 % auf das zu versteuende Einkommen
- anzurechnende ausländische Steuern nach § 26 I KStG
= Tarifbelastung
- Körperschaftsteuerminderung nach § 37 II KStG
+ Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 II KStG
= festzusetzende Körperschaftsteuer
- anzurechnende Kapitalertragsteuer/ausländische Steuer
= verbleibende Körperschaftsteuer
- Körperschaftsteuervorauszahlung
= Abschlusszahlung oder Erstattung
Beachte, je nach Aufgabenstellung, ob noch der Solidaritätszuschlag als Zuschlagsteuer auf die Körperschaftsteuer kalkuliert werden muss. Dieser beträgt 5,5 % der Körperschaftsteuer.
Der Solidaritätszuschlag ist eine Zuschlagsteuer
- zur Einkommensteuer (Ertragsteuer für natürliche Personen) und
- zur Körperschaftsteuer (Ertragsteuer für juristische Personen).
Beispiel
Die X-AG erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 2.000 €. Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Zunächst berechnet man die Körperschaftsteuer als
KSt = 0,15*zvE = 0,15*2.000 = 300 €.
Diese ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, also kalkuliert man diesen (mit 5,5 % nach § 4 S. 1 SoliZG) als
Soli = 0,055*KSt = 0,055*300 = 16,50 €.
Alternativ: man könnte auch direkt beide Steuern zusammen ausrechnen, der kombinierte Steuerfaktor beträgt 15,825 % wegen
KSt + Soli = KSt + 0,055*KSt
= 0,15*zvE + 0,055*0,15*zvE
= (0,15 + 0,055*0,15)*zvE
= 0,15825*zvE.
Also betrüge die Steuerbelastung hier 0,15825*zvE = 0,15825*2.000 = 316,50 €, was richtig ist, weil 300 € an Körperschaftsteuer und 16,50 € an Solidaritätszuschlag anfallen.
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