Über die einkommensteuerlichen Abzugsverbote hinaus (§ 4 V EStG) sind in § 10 KStG speziell für die Körperschaftsteuer einzelne Positionen aufgelistet, die zwar handelsrechtlich Aufwand sind, körperschaftsteuerlich aber nicht. Genauer gesagt, dürfen die folgenden Positionen die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern:
- Aufwendungen zur Erfüllung von Satzungszwecken,
- Steueraufwendungen,
- Geldstrafen und
- Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung.
Die vorliegende Regelung ist besonders bei Stiftungen und anderen Zweckvermögen relevant. Da die betreffenden Aufwendungen der Einkommensverwendung zuzuordnen sind, dürfen sie sich nicht ergebnismindernd auswirken.
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