Für die Berufsausbildung volljähriger, auswärts untergebrachter Kinder lässt sich zusätzlich zum Familienleistungsausgleich ein sog. Ausbildungsfreibetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Voraussetzung ist hierfür wieder, dass der Steuerpflichtige für das Kind einen Freibetrag nach § 32 VI EStG oder Kindergeld erhält. Von einer auswärtigen Unterbringung des Kindes spricht man dann, wenn ein Kind ausserhalb des Haushalts der Eltern wohnt (R 33a.2 EStR). Die auswärtige Unterbringung muss hierbei auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an. Nach § 33a II EStG ist maximal ist ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € abzugsfähig.
Beispiel
Ansatzfähig ist höchstens der Betrag von 774 € (924 € - 150 € Darlehensteil Bafög). Die übrigen eigenen Einkünfte des Kindes werden hiervon nicht abgezogen.
Merke
Hinweis: Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind seit 2012 nicht mehr relevant.
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