Man spricht von einer verdeckten Einlage, wenn
- durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person eine Zuwendung an die Gesellschaft vorliegt,
- die Einlage zusätzlich einen Bilanzposten und Vermögensgegenstand bildet und
- gesellschaftsrechtliche Gründe die Ursache für die Zuwendung sind.
Eine Einlage setzt damit eine Vermögensmehrung der Kapitalgesellschaft voraus, die in der Bilanz ausweisbar sein muss. Sie muss zum Ansatz bzw. zur Erhöhung eines Aktivums oder zum Wegfall bzw. zur Minderung eines Passivums in der Steuerbilanz führen.
Expertentipp
Rechnen wir ein Beispiel
Beispiel
Es ist zu unterscheiden zwischen
- den aufgelaufenen Zinsen bis zum 29.2.2016 (in Höhe von (2/12)∙0,05∙120.000 = 1.000 €) und
- den Zinsen, die zwischen dem 1.3.2016 und dem 31.12.2016 erst noch entstehen würden (in Höhe von (10/12)∙0,05∙120.000 = 5.000 €).
Die ersten 1.000 € sind eine Zuwendung durch einen Gesellschafter, die ihre Ursache im gesellschaftsrechtlichen Bereich hat, wobei die Zuwendung zu einer Verminderung der Verbindlichkeiten (also eines Passivpostens) bei der Kathrin AG in Höhe von 1.000 € führt. Somit sind die 1.000 € bei Kathrin einlagefähig (Florian verzichtet auf seine Zinsforderung und legt diese "quasi" in die Kathrin AG ein). Es handelt sich daher um eine verdeckte Einlage des Florian bei der Kathrin AG.
Die restlichen 5.000 € sind anders zu beurteilen, da eine Verbindlichkeit der Kathrin an den Florian noch gar nicht entstanden ist. Zwar handelt es sich auch um eine Zuwendung durch einen Gesellschafter, die ihre Ursache im gesellschaftsrechtlichen Bereich hat, trotzdem sind die 5.000 € nicht einlagefähig und damit auch keine verdeckte Einlage, sondern lediglich ein nicht einlagefähiger Nutzungsvorteil. Bei Florian ist der Verzicht auf die ihm zustehenden Zinsen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr. 7 EStG) zu bewerten.
Merke
Die Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten (vgl. § 8 I KStG i.V.m. § 6 I Nr. 5 EStG).
Wenn es sich bei dem eingelegten Gut um ein abnutzbares Gut handelt, so ist dieses (planmäßig) abzuschreiben.
Beispiel
Es liegt eine Zuwendung durch einen Gesellschafter vor. Das Auto ist ein einlagefähiger Vermögensgegenstand (denn ein Aktivposten entsteht hierdurch bzw. der bereits bestehende Aktivposten – z.B. Fuhrpark – wird erhöht) und die Zuwendung hatte ihre Ursache im gesellschaftsrechtlichen Bereich. Es handelt sich also um eine verdeckte Einlage des Florian an die Kathrin AG.
Das Auto wird zum Kaufpreis, also mit 15.000 €, in der Steuerbilanz der Kathrin AG aktiviert. Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind daher die 15.000 €. In Höhe der Differenz von 15.000 – 10.000 = 5.000 € liegt ein Ertrag vor, der steuerbilanziell auszuweisen, jedoch speziell bei der Ermittlung des Einkommens wieder abzuziehen ist, weil es sich um eine verdeckte Einlage handelt (§ 8 III 3 KStG).
Wenn ein Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet, so ist zu unterscheiden in
- voll werthaltige Forderungen und
- nicht voll werthaltige Forderungen.
Im ersten Fall des Verzichts auf eine voll werthaltige Forderung führt der Verzicht zu einer verdeckten Einlage in Höhe des Nennbetrags der Forderung. Die Forderung des Gesellschafters ist bei der Gesellschaft eine Verbindlichkeit. Bei Ausbuchung derselben entsteht ein Ertrag, der wiederum bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen ist.
Beispiel
Bei der Kathrin AG war die Verbindlichkeit zum Nennbetrag (= Rückzahlungskurs) von 10.000 € eingebucht. Zwar erhielt sie am 1.4.2016 lediglich 96 % von 10.000 €, also 9.600 €, aber die Rückzahlung des Kredits wäre zu pari, also zu 100 %, d.h. zu 10.000 € erfolgt. Durch die Ausbuchung des Kredits entsteht ein Ertrag von 10.000 €. Da es sich hierbei jedoch um eine verdeckte Einlage handelt (Zuwendung eines einlagefähigen Gegenstandes) – ein Passivposten wird aufgelöst - durch Gesellschafter, die ihre Ursache im gesellschaftsrechtlichen Bereich hat, muss bei der Einkommensermittlung wieder 10.000 € abgezogen werden.
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