Es sind folgende Aufwendungen als Freibetrag vom Finanzamt zu berücksichtigen, wenn eine Antragsmindestgrenze von 600 € (§ 39a II 4 EStG) bei der Summe der Aufwendungen überschritten wird:
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie den Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 EStG übersteigen (§ 39a I Nr. 1 EStG),
Sonderausgaben im Sinne des § 10 I Nr. 4, 5, 7 und 9, sowie Absatz 1a und §§ 10b, 33 EStG, wenn sie den Pauschbetrag übersteigen (§ 10c I EStG) und
außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 24b, 33a, 33b VI EStG.
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