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Körperschaftsteuer für Bibus - Verlustabzug

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Körperschaftsteuer für Bibus

Verlustabzug

Das zu versteuernde Einkommen wird nach einkommensteuerrechtlichen als auch nach körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt (§ 8 I KStG). Es muß nicht positiv sein, sondern kann durchaus auch negativ werden.
Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, so muss ein VERLUSTABZUG nach § 10d EStG vorgenommen werden.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenVERLUSTABZUG NACH § 10d I EStG:
1. Bilde zunächst einen Verlustrücktrag in
a) den vorangegangenen Veranlagungszeitraum
b) bis zu einer Höhe von 1.000.000 €.
2. Wenn Verluste sich bis dahin noch nicht ausgewirkt haben, bilde zusätzlich einen Verlustvortrag. Die Inanspruchnahme in folgenden Veranlagungszeiträumen ist betragsmäßig beschränkt
a) bis zu einem Betrag von 1.000.000 € (unbeschränkt abzugsfähig),
b) danach bis zu 60 % des nach Abzug des Betrags von 1.000.000 € verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte (beschränkt abzugsfähig).

Es ist allerdings möglich, vom zunächst erfolgenden Verlustrücktrag abzusehen und stattdessen einen direkten Verlustvortrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (§ 10d I 5 EStG). Der Verlustrücktrag muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden (im Mantelbogen des Verlustjahres - die Feststellung des Vorjahres wird dann entsprechend geändert).

Verluste, die nicht ausgeschöpft werden, werden weiter vorgetragen. Es kommt also nicht dazu, dass Verluste „verloren gehen“.

Merke

Hier klicken zum AusklappenBitte lesen Sie § 8c KStG, der eine Einschränkung zur Nutzungsmöglichkeit der Verluste bei einem Anteilseignerwechsel vorsieht.