Das zu versteuernde Einkommen wird nach einkommensteuerrechtlichen als auch nach körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt (§ 8 I KStG). Es muß nicht positiv sein, sondern kann durchaus auch negativ werden.
Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, so muss ein VERLUSTABZUG nach § 10d EStG vorgenommen werden.
Expertentipp
1. Bilde zunächst einen Verlustrücktrag in
a) den vorangegangenen Veranlagungszeitraum
b) bis zu einer Höhe von 1.000.000 €.
2. Wenn Verluste sich bis dahin noch nicht ausgewirkt haben, bilde zusätzlich einen Verlustvortrag. Die Inanspruchnahme in folgenden Veranlagungszeiträumen ist betragsmäßig beschränkt
a) bis zu einem Betrag von 1.000.000 € (unbeschränkt abzugsfähig),
b) danach bis zu 60 % des nach Abzug des Betrags von 1.000.000 € verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte (beschränkt abzugsfähig).
Es ist allerdings möglich, vom zunächst erfolgenden Verlustrücktrag abzusehen und stattdessen einen direkten Verlustvortrag in einem späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (§ 10d I 5 EStG). Der Verlustrücktrag muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden (im Mantelbogen des Verlustjahres - die Feststellung des Vorjahres wird dann entsprechend geändert).
Verluste, die nicht ausgeschöpft werden, werden weiter vorgetragen. Es kommt also nicht dazu, dass Verluste „verloren gehen“.
Merke
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