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Körperschaftsteuer für Bibus - Besondere beschränkte Steuerpflicht

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Körperschaftsteuer für Bibus

Besondere beschränkte Steuerpflicht

Für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt eine Sonderregelung. Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch der normalen beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind nämlich insofern körperschaftsteuerpflichtig, als sie dem Steuerabzug unterliegende inländische Einkünfte bezogen haben (§ 2 Nr. 2 KStG). Es werden hierbei lediglich die dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfenen Einkünfte erfasst.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Stadt Wuppertal besitzt 30 % der Fridolin AG mit Sitz in Hilden. Hieraus erhält sie eine Dividende in Höhe von 1.000 €. Wie steht es um die Körperschaftsteuerpflicht der Stadt Wuppertal?

Weil die Stadt Wuppertal eine Gebietskörperschaft ist und damit eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, ist sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig, denn sie ist nicht im Katalog des § 1 I Nr. 1 - 6 KStG erwähnt. Sie erhält allerdings dem Steuerabzug unterliegende inländische Einkünfte, weil Dividenden dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (§ 43 I 1 Nr. 1 EStG). Damit ist die Stadt Wuppertal (besonders) beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit eben diesen Dividenden.