Für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt eine Sonderregelung. Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder unbeschränkt steuerpflichtig sind noch der normalen beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind nämlich insofern körperschaftsteuerpflichtig, als sie dem Steuerabzug unterliegende inländische Einkünfte bezogen haben (§ 2 Nr. 2 KStG). Es werden hierbei lediglich die dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfenen Einkünfte erfasst.
Beispiel
Weil die Stadt Wuppertal eine Gebietskörperschaft ist und damit eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, ist sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig, denn sie ist nicht im Katalog des § 1 I Nr. 1 - 6 KStG erwähnt. Sie erhält allerdings dem Steuerabzug unterliegende inländische Einkünfte, weil Dividenden dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (§ 43 I 1 Nr. 1 EStG). Damit ist die Stadt Wuppertal (besonders) beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit eben diesen Dividenden.
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