Betroffen sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz haben. Sollten diese inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erwirtschaften, so sind sie mit eben diesen inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG). Ihre im Ausland erwirtschafteten Einkünfte unterliegen demnach nicht der deutschen Körperschaftsteuerpflicht.
Merke
Beispiel
Die GmbH hat weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland. Fraglich ist nun, ob Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vorliegen. Bei den Mieteinnahmen ist dies zu bejahen, denn es wird ein inländisches Grundstück vermietet (§ 49 I Nr. 6 EStG). Das Darlehen hingegen ist nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert (sonst hätte dies im Beispiel erwähnt sein müssen), es liegen folglich hierbei keine Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vor (§ 49 I Nr. 5c, aa EStG). Die GmbH ist also lediglich mit ihren inländischen Mieteinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, die Zinsen müssen nicht in Deutschland versteuert werden.
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