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Körperschaftsteuer für Bibus - Normale beschränkte Steuerpflicht

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Körperschaftsteuer für Bibus

Normale beschränkte Steuerpflicht

Betroffen sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz haben. Sollten diese inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erwirtschaften, so sind sie mit eben diesen inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG). Ihre im Ausland erwirtschafteten Einkünfte unterliegen demnach nicht der deutschen Körperschaftsteuerpflicht.

Merke

Hier klicken zum AusklappenLesen Sie also den § 49 EStG, um zu sehen, ob „Einkünfte im Sinne des § 49 EStG“ vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind sie nicht körperschaftsteuerpflichtig.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEine GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Wasserbillig (Luxemburg). Sie vermietet in Kaarst (NRW) ein Haus und erzielt außerdem Zinseinkünfte aus einem Darlehen, das sie an einen deutschen Geschäftskunden gewährt hat.

Die GmbH hat weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland. Fraglich ist nun, ob Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vorliegen. Bei den Mieteinnahmen ist dies zu bejahen, denn es wird ein inländisches Grundstück vermietet (§ 49 I Nr. 6 EStG). Das Darlehen hingegen ist nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert (sonst hätte dies im Beispiel erwähnt sein müssen), es liegen folglich hierbei keine Einkünfte i.S.d. § 49 EStG vor (§ 49 I Nr. 5c, aa EStG). Die GmbH ist also lediglich mit ihren inländischen Mieteinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, die Zinsen müssen nicht in Deutschland versteuert werden.