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Körperschaftsteuer für Bibus - Finanzielle Eingliederung

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Körperschaftsteuer für Bibus

Finanzielle Eingliederung

Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger über eine Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft verfügt. Diese Mehrheit kann mittelbar oder unmittelbar sein. Eine mittelbare Mehrheit wird allerdings nur dann berücksichtigt, wenn bei jeder Zwischengesellschaft mehr als die Hälfte der Stimmrechte gehalten wird.

Beispiel

Die A-OHG, ein Papierhersteller aus Lübeck, hält ein großes Geflecht an Unternehmensbeteiligungen. An der B-GmbH ist sie mit 60 % beteiligt, an der D-AG mit 40 %, an der F-GmbH mit 60 %. Die B-GmbH hält ihrerseits 90 % an der C-AG, die D-AG ist mit 80 % an der E-AG und die F-GmbH mit 60 % an der G-GmbH beteiligt. Sämtliche erwähnten Unternehmen sind in Lübeck ansässig und werden auch von dort aus geleitet.

Die A-OHG ist ein inländisches gewerbliches Unternehmen und kommt daher als Organträger in Betracht. Die anderen Unternehmen sind sämtlich Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz in der EU/EWR und könnten daher Organgesellschaft sein. Nun ist aber zu prüfen, ob eine finanzielle Eingliederung vorliegt, d.h. bei welchen Unternehmen die A-OHG über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt.

Methode

Tipp: in der Klausur am besten ein Schaubild für den Sachverhalt aufmalen, um einen Überblick über die mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen zu erhalten...

Die B-GmbH und die F-GmbH sind beide finanziell bei der A-OHG eingegliedert, da A bei beiden über 60 %, also mehr als die Hälfte der Stimmrechte, verfügt. Ebenso könnte mit der C-AG eine Organschaft gebildet werden, da A mit 0,6·0,9 = 0,54 = 54 % an dieser beteiligt ist. B darf als vermitteltende Gesellschaft berücksichtigt werden, da A mit mehr als der Hälfte der Stimmen beteiligt ist. Die E-AG könnte zwar Organgesellschaft der D-AG sein, nicht jedoch bei der A-OHG. Die D-AG darf nicht als vermittelnde Gesellschaft gezählt werden, da die A-OHG an der D-AG nur 40 % hält und damit weniger als die Mehrheit der Stimmen (vgl. den Wortlaut in § 14 I Nr. 1 S. 2 KStG). Anders verhält es sich bei der G-GmbH. Hier darf zwar die F-GmbH als vermittelnde Unternehmung gezählt werden, trotzdem hält die A-OHG mittelbar nur 0,6·0,6 = 0,36 = 36 % an der G. Die A-OHG kann daher keine ertragsteuerliche Organschaft mit der G-GmbH bilden.


Insgesamt liegt die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für vier Organschaften vor:

  • A-OHG als Organträger sowie B-GmbH, C-AG und F-GmbH als Organgesellschaften,
  • B-GmbH als Organträger, C-AG als Organgesellschaft,
  • D-AG als Organträger, E-AG als Organgesellschaft,
  • F-GmbH als Organträger, G-GmbH als Organgesellschaft.