a) Eine Ein-Mann-GmbH ist, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter, eine Kapitalgesellschaft. Insofern ist sie als juristische Person nach § 1 I Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
b) Die Friedel S. GmbH & Co. KG aus Stuttgart ist eine Personengesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin.
Methode
Rechtsformen liest man von hinten nach vorne. Die Friedel S. GmbH & Co. KG ist eine KG, also eine Personengesellschaft. Diese verfügt über einen Komplementär (die GmbH) und mehrere Kommanditisten (die „Co.“).
Die KG als Personengesellschaft ist also keine juristische Person und insofern auch nicht körperschaftsteuerpflichtig. Steuerlich kommt es zu einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§§ 179, 180 AO) des Ergebnisses der GmbH & Co. KG. Das Ergebnis, zugeteilt auf die jeweiligen Gesellschafter, wird
bei der GmbH der Körperschaftsteuer unterworfen,
bei den Kommanditisten der Einkommensteuer unterworfen.
c) Die Berliner Stadtwerke sind ein Betrieb gewerblicher Art von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 4 III KStG) und deswegen körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 I Nr. 5 KStG.
d) Die Berliner Stadtwerke AG sind ein städtischer Versorgungsbetrieb in der Rechtsform einer AG und daher nach § 1 I Nr. 1 KStG als Kapitalgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig.
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