Zu prüfen ist der § 14 I 1 Nr. 1 KStG. finanzielle Eingliederung bedeutet Mehrheitsbeteiligung, und zwar
direkt zzgl.
indirekt,
wenn bei der Zwischengesellschaft eine Mehrheit vorliegt.
Methode
Es darf also nur dann eine mittelbare (= indirekte) Beteiligung berücksichtigt werden, wenn die Zwischengesellschaft mit Mehrheit beherrscht wird.
Die Schumann-AG hält direkt (!) keine Mehrheitsbeteiligung an der Catharina, da sie direkt lediglich mit 30 % beteiligt ist. Es ist also zu prüfen, ob im Rahmen indirekter Beteiligungen möglicherweise eine Mehrheit zustande kommt.
Die Schumann-AG hält mit 90 % mehr als die Hälfte an der Hubert-AG, die indirekte Beteiligung der Hubert-AG an der Catharina-GmbH kann also berücksichtigt werden. Bei der Stefan-AG ist dies mit 90 % ebenfalls der Fall, lediglich bei der Jan-GmbH nicht. Die Beteiligung an der Jan-GmbH wird daher nicht weiter berücksichtigt.
Beteiligung Schumann-AG an Catharina-GmbH
= direkte + indirekte Beteiligungen
= direkte Beteiligung + Beteiligung L-H-C + Betei ligung L-S-C
= 0,3 + 0,9·0,4 + 0,9·0,05
= 0,3 + 0,36 + 0,045
= 0,705 > 0,5.
Damit ist die Schumann-AG mehrheitlich an der Catharina-GmbH im Sinne des § 14 I 1 Nr. 1 KStG beteiligt, es liegt daher eine finanzielle Eingliederung der C bei der Schumann-AG vor.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Mitbestimmung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Mitbestimmung (Personaleinsatzplanung) aus unserem Online-Kurs Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit interessant.
-
Frage zu Finanzielle Eingliederung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Frage zu Finanzielle Eingliederung (Wiederholungsfragen) aus unserem Online-Kurs Körperschaftsteuer für Bibus interessant.