Wenn eine Kapitalgesellschaft Zahlungen an ihre Anteilseigner leistet, so könnte man grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich hierbei um Gewinnausschüttungen handelt. Diese würden - je nach Anteilseigner - zum Teil nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 20 I Nr. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 d EStG), zum anderen Teil steuerfrei bleiben bzw. im Falle einer Kapitalgesellschaft als Anteilseigner nach § 8b KStG besteuert werden. Es könnte sich jedoch auch um die Rückzahlung von Einlagen handeln, welche grundsätzlich steuerfrei sind.
Wie soll man jedoch erkennen, ob es sich bei den Zahlungen nicht vielmehr um die Rückerstattung anfangs geleisteter Einlagen der Gesellschafter handelt?
Dieses Problem wird gelöst mit dem steuerlichen Einlagekonto, weil hierauf der Stand der Einlagen sowie Zu- und Abgänge festgehalten werden. Die Rückzahlung von zuvor geleisteten Einlagen, welche außerhalb des Nennkapitals erbracht worden sind, bleiben beim Empfänger unbesteuert (§ 20 I Nr. 1 Satz 3 EStG).
Das steuerliche Einlagekonto ist für die Besteuerung der Gesellschaft daher vollkommen unerheblich - allerdings muss die Gesellschaft bei Gewinnausschüttungen Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und abführen! Es ist vielmehr, wie oben bereits gesagt, für die Besteuerung des Gesellschafters (!) wichtig, denn durch die Existenz des Einlagekontos wird die Rückzahlung früherer Einlagen nicht mit Gewinnausschüttungen verwechselt.
Expertentipp
Das steuerliche Einlagekonto entwickelt sich wie folgt:
Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
+ Zugänge
- Abgänge
= Bestand am Ende des Wirtschaftsjahres.
Der Bestand des Einlagekontos entspricht generell der Bilanzposition der „Kapitalrücklage“, sofern keine verdeckten Einlagen geleistet wurden. Das Konto ist jährlich fortzuschreiben und muss gesondert festgestellt werden (§ 27 II KStG). Der Bestand kann hierbei nicht negativ werden (§ 27 I 4 KStG).
Wichtig ist eine sog. Nebenrechnung, die überprüft, ob das steuerliche Einlagekonto als für Ausschüttungen verwendet gilt. Wenn auf keine andere Rücklage mehr zurückgegriffen werden kann, ist hiervon auszugehen. Man rechnet folgendermaßen:
Nr. | Position | Rechnung | Zwischensumme | Zwischensumme | Summe |
1 | Summe der Leistungen im laufenden Jahr | ||||
2 | steuerliches Eigenkapital zum Schluss des Vorjahres | ___________ | _____ | ||
3 | abzgl. Gezeichnetes Kapital zum Schluss des Vorjahres | ___________ | |||
4 | verwendbares Eigenkapital zum Schluss des Vorjahres | Zeile 2 - Zeile 3 | ____________ | ||
5 | abzg. steuerliches Einlagekonto zum Schluss des Vorjahres | ____________ | |||
6 | ausschüttbarer Gewinn | Zeile 4 - Zeile 5 | _____ | ||
7 | Verwendung des steuerlichen Einlagekontos (sofern > 0) | Zeile 1 - Zeile 6 | _____ |
Wenn eine Gesellschaft Geld an ihren Gesellschafter auszahlt, ist zunächst zu prüfen, ob zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres ein ausschüttbarer Gewinn vorlag. Wenn ja, gilt zunächst dieser als verwendet, d.h. man behandelt die Leistung als Gewinnausschüttung (--> Kapitalertragsteuerpflicht nicht vergessen). Dies gilt auch dann, wenn es sich handelsrechtlich um eine Rückzahlung von Einlagen handelt (bspw. aus der Rückzahlung der Kapitalrücklage). Erst wenn kein ausschüttbarer Gewinn mehr vorhanden ist, gilt die Leistung als Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto!
Merke
Bei der Berechnung des ausschüttbaren Gewinns ist es wichtig, das steuerliche Eigenkapital für die Rechnung zu verwenden. Wenn es Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz gibt, weicht das steuerliche Eigenkapital vom handelsrechtlichen Eigenkapital ab.
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