Der Ergebnisabführungsvertrag muss auf
mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und
bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden.
Darüber hinaus reicht es nicht, dass der Ergebnisabführungsvertrag geschlossen wurde, er muss vielmehr tatsächlich durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung ist lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, so z.B. bei Veräußerung oder Umwandlung der Gesellschaft, zulässig.
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