Inhaltsverzeichnis
Das Ausbildungsverhältnis wird in unterschiedlichen Fällen beendet:
Bestehen der Abschlussprüfung
Ablauf des Vertrags
Vorzeitige Beendigung
Durch rechtswirksame schriftliche Kündigung
Durch Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen
Aufhebungsvertrag.
Bestehen der Abschlussprüfung
Bei Bestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis, falls die Abschlussprüfung vor Ablauf des Vertrags bestanden wird (§ 21 II BBiG).
Ablauf des Vertrags
Der Ablauf des Vertrags kann das Ausbildungsverhältnis ebenso beenden, wenn die Abschlussprüfung später statfindet (§ 21 I BBiG).
Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses lässt sich wiederum einteilen in jene:
Während der Probezeit
Ist von Seiten des Arbeitgebenden als auch von Seiten der auszubildenden Person jederzeit eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen möglich.
Nach der Probezeit
In beiderseitigem Einvernehmen
Erfolgt eine Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag.
Fristlos
Aus wichtigem Grund muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes gekündigt werden, die Angabe des Kündigungsgrundes ist hierfür erforderlich.
Durch Aufgabe der Berufsausbildung oder ein Berufswechsel
- Durch diese kann es auch zu einer Kündigung nach der Probezeit kommen. Es besteht in diesem Fall eine vierwöchige Kündigungsfrist, auch hier ist die Angabe des Kündigungsgrundes erforderlich.
Die Kündigungsgründe von Auszubildenden können vielfältig sein. So können z.B. Auszubildende als Kündigungsgründe benennen:
Unvollständige Ausbildung
Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung
Der Person wurden Tätigkeiten aufgegeben, welche nicht den Ausbildungszwecken dienen
Tätlichkeiten im Rahmen der Ausbildung.
Die Kündigungsgründe von Ausbildenden, also Arbeitgebenden, können zum Beispiel folgendes aufführen:
Dauernde Unpünktlichkeit des Auszubildenden
Fortgesetztes und unentschuldigtes Fehlen
Im Betrieb
In Berufsschule
Eigenmächtiger Urlaubsantritt
Verstoß des Auszubildenden gegen die Schweigepflicht
Tätlichkeiten gegen Ausbildende oder gegen Mitarbeitende.
Das Kapitel "Berufsausbildung" ist nun abgeschlossen.
Es folgt das Kapitel "Berufliche Entwicklung und Weiterbildung".
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