Inhaltsverzeichnis
Das Ausbildungsverhältnis wird in unterschiedlichen Fällen beendet:
bei Bestehen der Abschlussprüfung,
Ablauf des Vertrags,
vorzeitige Beendigung
durch rechtswirksame schriftliche Kündigung und
durch Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen
Aufhebungsvertrag.
Bei Bestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis, falls die Abschlussprüfung vor Ablauf des Vertrags bestanden wird (§ 21 II BBiG). Es endet außerdem durch Ablauf des Vertrags, falls die Abschlussprüfung später stattfindet (§ 21 I BBiG).
Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses lässt sich wiederum einteilen in jene
während der Probezeit und
nach der Probezeit
in beiderseitigem Einvernehmen
fristlos
durch Aufgabe der Berufsausbildung oder ein Berufswechsel
Während der Probezeit ist von Seiten des Arbeitgebers als auch von Seiten des Auszubildenden jederzeit eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen möglich. Nach der Probezeit erfolgt eine Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag. Fristlos aus wichtigem Grund muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes gekündigt werden, die Angabe des Kündigungsgrundes ist hierfür erforderlich. Durch Aufgabe der Berufsausbildung bzw. durch einen Berufswechsel kann es auch zu einer Kündigung nach der Probezeit kommen. Es besteht in diesem Fall eine vierwöchige Kündigungsfrist, auch hier ist die Angabe des Kündigungsgrundes erforderlich.
Die Kündigungsgründe können vielfältig sein. So kann z.B. der Auszubildende als Kündigungsgründe benennen:
unvollständige Ausbildung
Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung
ihm wurden Tätigkeiten aufgegeben, welche nicht den Ausbildungszwecken dienen oder auch
Tätlichkeiten im Rahmen der Ausbildung.
Der Ausbilder, also der Arbeitgeber, kann als Kündigungsgründe zum Beispiel folgendes aufführen:
dauernde Unpünktlichkeit des Auszubildenden
fortgesetztes und unentschuldigtes Fehlen
im Betrieb
oder in der Berufsschule
eigenmächtiger Urlaubsantritt
Verstoß des Auszubildenden gegen die Schweigepflicht,
Tätlichkeiten gegen den Ausbilder oder gegen Mitarbeiter.
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