Die Gewinnausschüttungen sind steuerfrei nach § 8b I 1 KStG, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. Man spricht vom sog. Dividendenprivileg. Es ist hierbei unerheblich, ob diese aus dem Inland oder Ausland stammen und ob es sich um offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.
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