Die B GmbH kommt als Steuersubjekt im Sinne des § 1 I Nr. 1 KStG in Betracht. Damit eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist, muss sie ihre Geschäftsleitung oder (!) ihren Sitz im Inland haben. Sollte dies gegeben sein, so erstreckt sich nach dem Welteinkommensprinzip die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte (vgl. § 1 II KStG).
a) Geschäftsleitung als auch Sitz liegen im Inland, insofern ist das Wort "oder" als mathematisches "oder" (= inkludierendes = einschließendes "oder") erfüllt.
b) lediglich der Sitz liegt im Inland, wegen des Wortes "oder" ist also die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der B GmbH gegeben.
c) lediglich die Geschäftsleitung liegt im Inland, wegen des Wortes "oder" ist also die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der B GmbH gegeben.
d) weder Sitz noch Geschäftsleitung liegen im Inland, insofern liegt keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der B GmbH vor. Sollte diese Einkünfte im Inland erzielen, so wäre sie hiermit lediglich beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
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