Im Anrechnungsverfahren gab es das sog. für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital (EK 45 und EK 40) und hiermit verbundene Möglichkeiten der Minderung der Körperschaftsteuerschuld. Da diese Möglichkeiten der Minderung nicht einfach entfallen konnten, wurde diese Möglichkeit in einem Körperschaftsteuerguthaben „gespeichert“ und kann in einer 18-jährigen Übergangszeit durch (offene) Ausschüttungen verbraucht werden (§ 37 II KStG). Das noch vorhandene Guthaben wird dann auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt (§ 37 II 3 KStG). Ein evtl. noch vorhandenes Guthaben würde dann – bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren – nach dem Jahr 2019 verfallen.
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