Im Anrechnungsverfahren gab es das sog. für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital (EK 45 und EK 40) und hiermit verbundene Möglichkeiten der Minderung der Körperschaftsteuerschuld. Da diese Möglichkeiten der Minderung nicht einfach entfallen konnten, wurde diese Möglichkeit in einem Körperschaftsteuerguthaben „gespeichert“ und kann in einer 18-jährigen Übergangszeit durch (offene) Ausschüttungen verbraucht werden (§ 37 II KStG). Das noch vorhandene Guthaben wird dann auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt (§ 37 II 3 KStG). Ein evtl. noch vorhandenes Guthaben würde dann – bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren – nach dem Jahr 2019 verfallen.
Es passiert also bei offenen Ausschüttungen
bis zum 11.4.2003
- Verbrauch des Guthabens mit jeweils 1/6 der Ausschüttung
- die sich ergebende Minderung wird abgezogen von der Körperschaftsteuer des jeweiligen Veranlagungszeitraums
nach dem 11.4.2003 und bis zum 31.12.2005
- sog. Moratorium, d.h. Aussetzung einer möglichen Minderung (§ 37 IIa Nr. 1 KStG)
- keine Möglichkeit der Nutzung eines vorhandenen Guthabens
ab dem 1.1.2006
- Minderung wieder möglich
- aber Streckung des Guthabens auf den verbleibenden Übergangszeitraum, d.h.
- Verbrauch des Guthabens mit jeweils 1/6 der Ausschüttung und gleichzeitig (!) Beschränkung der Minderung auf jenen Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung eines Körperschaftsteuerguthabens auf die restliche Übergangszeit ergibt.
Beispiel
Wie entwickelt sich das körperschaftsteuerliche Guthaben in 2001 und 2002, wie werden die Körperschaftsteuerzahlungen beeinflusst?
Die Ausschüttung des Jahres 2001 in Höhe von 42.000 € verbraucht das Guthaben in Höhe von (1/6)·42.000 = 7.000 €. Im Jahre 2001 muss also 7.000 € weniger an Körperschaftsteuer bezahlt werden. Das Körperschaftsteuerguthaben sinkt auf 15.000 – 7.000 = 8.000 €.
Im Jahre 2002 wird dieses verbliebene Körperschaftsteuerguthaben wegen der möglichen Minderung von (1/6)·54.000 = 9.000 € komplett verbraucht.
Beispiel
Das Guthaben wird durch die Ausschüttung nicht verbraucht (§ 37 IIa Nr. 1 KStG).
Beispiel
Das Guthaben wird durch die offene Ausschüttung verbraucht in Höhe von (1/6)·48.000 = 8.000 €. Die Übergangszeit dauert noch insgesamt 14 Jahre, die Minderung ist dadurch begrenzt auf 210.000/14 = 15.000 €. Die letzte Schranke greift damit nicht, das Guthaben wird tatsächlich um 8.000 € vermindert.
Ein noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig zum 31.12.2006 ermittelt und hiernach über einen 10-Jahreszeitraum ausgezahlt, nämlich zum 30.9. eines Jahres von 2008 – 2017 (ohne weitere Voraussetzungen, § 37 V KStG).
Beispiel
Es ist eine Minderung möglich in Höhe der kleineren Zahl aus (1/6)·102.000 = 17.000 € und 210.000/14 = 15.000 €. Das Guthaben lässt sich also wegen der Streckung auf die verbliebenen 14 Jahre nur in Höhe von 15.000 € vermindern.
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