Man spricht von verdeckten Gewinnausschüttungen bei (R 8.5 I KStR)
Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen,
welche durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das schuldrechtliche Verhältnis veranlasst sind,
sich auf den Gewinn nach § 4 I 1 EStG auswirken und
nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beruhen.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Aufgabe: Gewinn aus Gewerbebetrieb
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aufgabe: Gewinn aus Gewerbebetrieb (Wiederholungsfragen zu Gewerbesteuer) aus unserem Online-Kurs Gewerbesteuer für Bibus interessant.
-
Lösung Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Selbstkontrollaufgaben) aus unserem Online-Kurs Körperschaftsteuer für Bibus interessant.