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Körperschaftsteuer für Bibus - Antwort zu Verdeckte Gewinnausschüttung

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Körperschaftsteuer für Bibus

Antwort zu Verdeckte Gewinnausschüttung

Man spricht von verdeckten Gewinnausschüttungen bei (R 8.5 I KStR)

  • Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen,

  • welche durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das schuldrechtliche Verhältnis veranlasst sind,

  • sich auf den Gewinn nach § 4 I 1 EStG auswirken und

  • nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beruhen.