1. Bilde zunächst einen Verlustrücktrag in
a) den vorangegangenen Veranlagungszeitraum
b) bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 €.
2. Wenn Verluste sich bis dahin noch nicht ausgewirkt haben, bilde zusätzlich einen Verlustvortrag. Dieser ist betragsmäßig beschränkt
a) bis zu einem Betrag von 1.000.000 € (unbeschränkt abzugsfähig),
b) danach bis zu 60 % des nach Abzug des Betrags von 1.000.000 € verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte (beschränkt abzugsfähig).
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