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Konzernbilanz nach Handelsrecht - Aufgabe: Voraussetzungen für einen Konzernabschluss

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Konzernbilanz nach Handelsrecht

Aufgabe: Voraussetzungen für einen Konzernabschluss

Aufgabe:

Die Mutter-AG und die Tochter-GmbH wiesen die folgenden Zahlen auf. Am Ende des Jahres 00 bestand keine Einbeziehungspflicht in einen Konzernabschluss. Bilanzsumme und Umsatzerlöse verstehen sich in Mio. €, sie beziehen sich auf das jeweilige Ende des Geschäftsjahres.

 

Mutter-AG

Tochter-GmbH

 

Jahr 01

Jahr 02

Jahr 03

Jahr 01

Jahr 02

Jahr 03

Bilanzsumme

25

15,6

18,7

2,4

5,4

18,9

Umsatzerlöse

31,3

30,5

19,3

16,8

20,9

10,4

Anzahl Arbeitnehmer

195

190

108

46

108

46

Prüfe, ob in den einzelnen Jahren von der Mutter-AG ein Konzernabschluss zu erstellen ist.

Vertiefung

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Lösung:

Die folgende Tabelle enthält die nötigen Zahlen, nämlich die Grenzwerte, von denen

  • zwei von drei

  • in zwei aufeinanderfolgenden Jahren

  • unterschritten

worden sein müssen.

Größenklassen

Bruttomethode

Nettomethode

Bilanzsumme (Mio. €)

≤ 24

≤ 20

Umsatzerlöse (Mio. €)

≤ 48

≤ 40

Anzahl Arbeitnehmer

≤ 250

≤ 250

Da keine Informationen über Konsolidierungen vorhanden sind, haben wir lediglich die Möglichkeit, die Bruttomethode anzuwenden. Deshalb auch der entsprechende Hinweis in der Aufgabenstellung.

Jahr 01:

  • Bilanzsumme insgesamt = 25 + 2,4 = 27,4 > 24

  • Umsatzerlöse insgesamt = 31,3 + 16,8 = 48,1 > 48

  • Anzahl der Arbeitnehmer insgesamt = 195 + 46 = 241 < 250.

Es sind zwei von drei Kriterien erfüllt. Allerdings geschieht dies noch nicht im zweiten Jahr hintereinander, insofern muss im Jahr 01 ein Konzernabschluss erstellt werden.

Jahr 02:

  • Bilanzsumme insgesamt = 15,6 + 5,4 = 21 < 24

  • Umsatzerlöse insgesamt = 30,5 + 20,9 = 51,4 > 48

  • Anzahl der Arbeitnehmer insgesamt = 190 + 108 = 298 > 250.

Es sind zwei der drei Grenzwerte überschritten, und zwar im zweiten Jahr hintereinander.

Merke: Dass es jeweils unterschiedliche sind, ist hierfür unerheblich. Im Jahr 2010 waren es die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse, im Folgejahr die Umsatzerlöse und die Anzahl der Mitarbeiter. Entscheidend ist nur, dass in zwei Jahren hintereinander jeweils mindestens zwei von drei Grenzwerten überschritten sind.

Dies bedeutet also, dass im Jahre 02 ein Konzernabschluss zu erstellen ist (wenn nicht die Grenzwerte der Nettomethode unterschritten werden sollten, wofür aber die Aufgabenstellung nichts hergibt).

Jahre 03:

  • Bilanzsumme insgesamt = 18,7 + 18,9 = 37,6 > 24

  • Umsatzerlöse insgesamt = 19,3 + 10,4 = 29,7 < 48

  • Anzahl der Arbeitnehmer insgesamt = 108 + 46 = 154 < 250.

Zwar sind zwei von drei Grenzwerten unterschritten, aber die Befreiungsvorschrift des § 293 HGB greift erst dann, wenn in zwei aufeinanderfolgenden (!) Jahren zwei von drei Grenzwerten unterschritten werden (§ 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Insofern hat in 03 immer noch ein Konzernabschluss zu erfolgen.