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Lohnsteuer für Bibus - Steuerbefreite Komponenten

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Steuerbefreite Komponenten

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Inhaltsverzeichnis

Die Einnahmen des Arbeitnehmers können steuerbar aber zugleich auch steuerbefreit sein. Folgende Positionen sind von Relevanz:

Position

Gesetzesstelle

Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) etc.

§ 3 Nr. 2 EStG

Erstattung von Reisekosten und Umzugskosten

§ 3 Nr. 13, 16 EStG

vom Arbeitgeber übernommene Kindergartengebühren des Arbeitnehmers für nicht schulpflichtige Kinder

§ 3 Nr. 33 EStG

Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

§ 3 Nr. 34 EStG

private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte

§ 3 Nr. 45 EStG

Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz)

§ 3 Nr. 50 EStG

freiwillige Trinkgelder

§ 3 Nr. 51 EStG

Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers

§ 3 Nr. 62 EStG

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden

§3b EStG

Im Folgenden werden wir einige Punkte näher bringen. Zudem werden Aufgaben mit Ihnen gelöst:

 

Steuerbefreite Einnahmen des Arbeitnehmers

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Der Auslagenersatz entspricht in den meisten Fällen dem Arbeitslohn. Er kann jedoch ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist, was aus R 3.50 LStR hervorgeht.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie dreijährige Tochter Carla der Angestellten Marie geht seit dem 1.12.2017 in den Kindergarten. Die Kindergartengebühren in Höhe von 200 € monatlich übernimmt großzügigerweise der Arbeitgeber der Marie, der großzügige Malermeister Harald Beyer zusätzlich zum bisher ausgezahlten Lohn. Die zweckentsprechende Verwendung hat Marie dem Harald nachgewiesen.
Übernommene Kosten für den Kindergarten sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei.

Lernvideos

Wir betrachten nun einige Lernvideos mit Beispielen zu (nicht)steuerbaren, (nicht)steuerbefreiten Einnahmen eines Arbeitnehmers.

Im ersten Beispiel geht es um die Überlassung und Übereignung eines Smartphones.

Nun geht es um die Überlassung und Übereignung eines Fahrrads.

Desweiteren schauen wir uns die Überlassung und Übereignung einer Ladevorrichtung an.

Auch besonders prüfunsrelevant sind die Kindergartenbeträge.