Inhaltsverzeichnis
Die Einnahmen des Arbeitnehmers können steuerbar aber zugleich auch steuerbefreit sein. Folgende Positionen sind von Relevanz:
Position | Gesetzesstelle |
Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) etc. | § 3 Nr. 2 EStG |
Erstattung von Reisekosten und Umzugskosten | § 3 Nr. 13, 16 EStG |
vom Arbeitgeber übernommene Kindergartengebühren des Arbeitnehmers für nicht schulpflichtige Kinder | § 3 Nr. 33 EStG |
Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung | § 3 Nr. 34 EStG |
private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte | § 3 Nr. 45 EStG |
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz) | § 3 Nr. 50 EStG |
freiwillige Trinkgelder | § 3 Nr. 51 EStG |
Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers | § 3 Nr. 62 EStG |
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden | §3b EStG |
Im Folgenden werden wir einige Punkte näher bringen. Zudem werden Aufgaben mit Ihnen gelöst:
Steuerbefreite Einnahmen des Arbeitnehmers
Merke
Der Auslagenersatz entspricht in den meisten Fällen dem Arbeitslohn. Er kann jedoch ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist, was aus R 3.50 LStR hervorgeht.
Beispiel
Übernommene Kosten für den Kindergarten sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei.
Lernvideos
Wir betrachten nun einige Lernvideos mit Beispielen zu (nicht)steuerbaren, (nicht)steuerbefreiten Einnahmen eines Arbeitnehmers.
Im ersten Beispiel geht es um die Überlassung und Übereignung eines Smartphones.
Nun geht es um die Überlassung und Übereignung eines Fahrrads.
Desweiteren schauen wir uns die Überlassung und Übereignung einer Ladevorrichtung an.
Auch besonders prüfunsrelevant sind die Kindergartenbeträge.
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