Die Einnahmen des Arbeitnehmers können steuerbar sein aber steuerbefreit. Hier sind u.A. folgende Punkte zu erwähnen:
Position | Gesetzesstelle |
Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) etc. | § 3 Nr. 2 |
Erstattung von Reisekosten und Umzugskosten | § 3 Nr. 13, 16 EStG |
vom Arbeitgeber übernommene Kindergartengebühren des Arbeitnehmers für nicht schulpflichtige Kinder | § 3 Nr. 33 EStG |
Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung | § 3 Nr. 34 EStG |
private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte | § 3 Nr. 45 EStG |
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz) | § 3 Nr. 50 EStG |
freiwillige Trinkgelder | § 3 Nr. 51 EStG |
Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers | § 3 Nr. 62 EStG |
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden | §3b EStG |
Steuerbefreite Einnahmen des Arbeitnehmers
Zum Auslagenersatz ist anzumerken, dass dieser regelmäßig Arbeitslohn ist. Er kann ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist (vgl. R 3.50 LStR).
Beispiel
Übernommene Kosten für den Kindergarten sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei.
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