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Für Dinge, die der Arbeitnehmer vergünstigt erhält, wird ein fiktiver Wert nach § 8 III EStG angesetzt.
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält und diese vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter hergestellt oder erbracht werden und der Bezug nicht der Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG unterliegt, so ist als Wert ein um 4 % geminderter Endpreis anzusetzen. Sollten die dem Arbeitnehmer hingegebenen Vorteile (abzüglich der gezahlten Entgelte) insgesamt höchstens 1.080 € betragen, so sind diese steuerfrei. Dieser Betrag ist also als Freibetrag stets abzuziehen. Es gilt folgendes Schema.
Methode
STEUERPFLICHTIGER GELDWERTER VORTEIL:
Endpreis
abzgl. 4 % hierauf
= Warenwert
abzgl. Zahlung des Mitarbeiters
= geldwerter Vorteil
abzgl. Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 €
= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Beispiel
Berechne den zu versteuernden Betrag.
Man rechnet
zu versteuernder Betrag
= Listenpreis · (1 - 0,04) – bezahlter Betrag – Freibetrag
= 70.000 · (1 - 0,04) – 70.000 · (1 - 0,15) – 1.080
= 67.200 – 59.500 – 1.080
= 6.620 €.
Einnahmen nach § 8 EStG
Schauen wir uns ein Video zu den Einnahmen nach § 8 EStG an:
Video: Personalrabatte
Aufmerksamkeiten
Wenden wir uns den Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR zu.
Video: Personalrabatte
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