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Für Gegenstände, welche der Angestellte vergünstigt erhält, wird ein fiktiver Wert nach § 8 III EStG angesetzt.
Wenn ein Angestellter aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält und diese vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter hergestellt oder erbracht werden und der Bezug nicht der Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG unterliegt, so ist als Wert ein um 4 % geminderter Endpreis anzusetzen. Sollten die dem Arbeitnehmer hingegebenen Vorteile (abzüglich der gezahlten Entgelte) insgesamt höchstens 1.080 € betragen, so sind diese steuerfrei. Dieser Betrag ist also als Freibetrag stets abzuziehen. Es gilt folgendes Schema.
Methode
STEUERPFLICHTIGER geldwerter Vorteil:
Endpreis abzgl. 4 % hierauf
= Warenwert
abzgl. Zahlung des Mitarbeiters
= geldwerter Vorteil
abzgl. Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 €
= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Beispiel
Berechnen Sie den zu versteuernden Betrag.
Man rechnet
zu versteuernder Betrag
= Listenpreis · (1 - 0,04) – bezahlter Betrag – Freibetrag
= 50.000 · (1 - 0,04) – 50.000 · (1 - 0,075) – 1.080
= 48.000 – 46.250 – 1.080
= 670 €.
Aufmerksamkeiten
Wenden wir uns den Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR zu. Zudem werden die Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der AG zusammenfassend behandelt.