a) Das Fahrtenbuch wurde nicht durchgängig geführt, ist daher nicht ordnungsgemäß und scheidet aus. Mithin ist die Pauschalierung des § 8 II 3 EStG einschlägig:
1 % von 32.000 €
(Bruttolistenpreis abgerundet auf volle 100 €) 32.000 €
zzgl. 0,03 %∙32.000∙15 km 144 €
= geldwerter Vorteil insgesamt 464 €
b) Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteht die Option einer Pauschalversteuerung mit 15 % (begrenzt auf die Entfernungspauschale, R 40.2 VI Nr. 1b LStR).
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