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Geldwerter Vorteil
Arbeitslohn muss nicht notwendig in Geld, sondern kann auch in anderen Vorteilen bestehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet. Unter Sachbezügen versteht man also Lohn, der nicht in Geld besteht. Er wird mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteuert (§ 8 II 1 EStG). Bis zu einer Grenze von 44 € pro Kalendermonat sind sie aus Vereinfachungsgründen steuerfrei (§ 8 II 11 EStG).
Beispiel
Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil in Höhe von 400 € (nach § 8 II 1 EStG). Der Betrag von 44 € ist eine Freigrenze, kein Freibetrag!
Lesen Sie bitte hierzu die Formulierung des § 8 II 11 EStG. Hier steht ein „wenn“, nicht ein „soweit“. Hierzu folgende Regel:
- „wenn“ … Freigrenze
- „soweit“ … Freibetrag. Die Aussage gilt nur für die übersteigenden Beträge.
Beispiel
Die Freigrenze von 44 € ist nicht überschritten, insofern liegt ein geldwerter Vorteil von 0 € vor.
Es gibt pauschalierende Regelungen für häufig vorkommende Sachbezüge:
Wert eines freien Mittagessens
wird mit 95 € pro Monat angesetzt (§ 8 II 6 i.V.m. § 2 I 2 Nr. 2 SvEv)
gemischte Nutzung eines Dienstwagens
d.h. Nutzung durch Arbeitnehmer auch für Privatfahrten
1 % des Bruttolistenpreises als monatlicher Sachbezug zu versteuern (§ 8 II 2 EStG iVm § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG).
Beispiel
Ist dies ein steuerbarer Arbeitslohn?
Die o.e. Kausalität, also der Veranlassungszusammenhang, zwischen der (fraglichen !) Einnahme und dem Dienstverhältnis ist zu verneinen, denn die berufliche Veranlassung ist nicht gegeben. Mithin liegt keine Einnahme bei den Arbeitnehmern vor.
Wichtig ist weiterhin § 8 II EStG, wenn Sachbezüge in Geldeswert statt in Geld hingegeben werden und der § 8 III EStG für Personalrabatte des Arbeitgebers.
Merke
Haben Sie den Unterschied bemerkt zwischen Geldeswert und Geld? Nicht, dass Sie ihn überlesen...
Kfz-Gestellung
Es gelten typisierende Vereinfachungsregelungen bzgl. der Kfz-Gestellung nach § 8 II 2 EStG:
reine Privatfahrten
1 % des inländischen Listenneupreises inkl. USt (und Zusatzausstattung) pro Monat
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zusätzlich 0,03 % des Neupreises für den Entfernungskilometer
soweit (also Freibetragsregelung) dieser Betrag die Entfernungspauschale nach § 9 I Nr. 4 EStG übersteigt
Familienheimfahrten
0,002 % des Listenpreises/Entfernungskilometers
für die der Abzug nach § 9 I Nr. 5 EStG nicht in Betracht kommt
- also mehr als eine Heimfahrt wöchentlich
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